News-Meldung

Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtes Trier in Bezug auf Faltenunterspritzung
Die
Faltenunterspritzung diene der Heilung eines seelischen Leidens, das in
der Scham und dem fehlenden Selbstbewusstsein aufgrund der Faltenbildung
zu sehen sei, die die Patientin zu dem Eingriff bewege. An gleicher
Stelle wird auch auf die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit vom 5. Februar 1999 und 2. Juli 2001
sowie des Landesamts für Soziales und Versorgung vom 20. November
2001 hingewiesen.
Nach
§ 1, Abs. 1 Heilpraktik G. bedarf der Erlaubnis wer die Heilkunde
ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1, Abs.
2 Heilpraktik G. ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede Berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim
Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt werden.
Allerdings
stellt die Kammer einschränkend fest, dass die Faltenunterspritzung
nicht grundsätzlich der Heilung eines seelischen Leidens dienen muss.
Der vollständige Wortlaut dieses Gerichtsurteils kann entweder vom
Landesverband der VDPC in Baden-Württemberg oder der Geschäftsstelle
der VDPC in Berlin erfragt werden.
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